Die von der Procap geforderten Anpassungen können durch wohnungs- beziehungsweise gebäudeinterne Modifikationen – ohne von aussen sichtbare Auswirkungen auf die Nachbarschaft – vorgenommen werden. Dass es sich dabei, nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gesamtvorhaben (vgl. BAUMANN, a.a.O., Rz. 44 zu § 59), um einen geringfügigen Mangel handelt, der mittels Nebenbestimmung geheilt werden kann, liegt auf der Hand.