Im Kanton Aargau besteht die Praxis, dass geringfügige Mängel eines Baugesuchs mit der Statuierung von Nebenbestimmungen und – soweit erforderlich – der Nachreichung korrigierter Pläne geheilt werden können. Der Baubewilligungsbehörde kommt bei der Frage, ob ein Baugesuch abgewiesen werden muss oder ob eine Korrektur mittels Nebenbestimmungen möglich ist, Ermessen zu (vgl. RRB Nr. 2020-000863 vom 12. August 2020 i.S. M.A. und M.M. Erw. 5.1.; vgl. auch ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 44 zu § 59). 7.3 7.3.1