Dieses kann indessen auch unabhängig von einer kantonal- oder kommunalrechtlichen Regelung aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer Nebenbestimmung (als mildere Massnahme zum Bauabschlag) gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.16/2000 vom 29. März 2000 E. 4 und 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4). Im Kanton Aargau besteht die Praxis, dass geringfügige Mängel eines Baugesuchs mit der Statuierung von Nebenbestimmungen und – soweit erforderlich – der Nachreichung korrigierter Pläne geheilt werden können.