Wann ein Mangel als von untergeordneter Natur zu qualifizieren ist und unter welchen weiteren Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung Mängel des Baugesuchs zu beheben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht. Dieses kann indessen auch unabhängig von einer kantonal- oder kommunalrechtlichen Regelung aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer Nebenbestimmung (als mildere Massnahme zum Bauabschlag) gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.16/2000 vom 29. März 2000 E. 4 und 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4).