9 von 30 Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt demgemäss nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies folgt aus dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das von den Beschwerdeführenden genannte bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art.