Insbesondere im Hinblick auf die Fassadengestaltung rügen die Beschwerdeführenden, die kommunale Bestimmung sei nur so zu verstehen, dass im Nachgang des Baugesuchsverfahrens ein weiterer Entscheid zu erfolgen habe. Damit werde indessen das in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 festgelegte Koordinationsgebot verletzt. Dies gelte auch bezüglich der Veloabstellplätze und der von der Procap geforderten Anpassungen. Hinzu komme, dass auch die geplante Nutzung des Erdgeschosses unklar sei (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 337 ff.). 7.2