Es sei hier offengelassen, ob ein solches allenfalls zu einem für die heutigen Beschwerdeführenden nachvollziehbareren Entscheid geführt hätte. Dass der Gemeinderat als mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Behörde davon ausging, ein Fachgutachten würde im Vergleich zum Studienauftrag und zur Beurteilung durch die aus Sachverständigen zusammengesetzte Baukommission zu keinen neuen Erkenntnissen führen und in der Folge auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichtete, ist jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat sieht demgemäss keinen Grund dafür, diesbezüglich in die kommunale Autonomie einzugreifen. 7. Koordinationsgebot 7.1