§ 47 Abs. 2 lit. c BNO hält fest, dass der Gemeinderat bei Baugesuchen in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Da es sich bei dieser Norm um eine "Kann-Bestimmung" handelt, steht es im Ermessen des Gemeinderats, ob er ein Fachgutachten einholen will. Es sei hier offengelassen, ob ein solches allenfalls zu einem für die heutigen Beschwerdeführenden nachvollziehbareren Entscheid geführt hätte.