Es trifft zu, dass der Gemeinderat den von A._____ im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf ein Gutachten mit der Begründung abgewiesen hat, nachdem das Projekt bereits durch eine Fachjury beurteilt worden sei, hätte ein zusätzliches Fachgutachten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt (vgl. Entscheid vom 20. April 2023, act. 310). In seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 führt der Gemeinderat weiter aus, auch die Baukommission, die sich mit dem Baugesuch befasst habe, könne als Fachgremium bezeichnet werden, gehörten ihr doch unter anderem drei Architekten ETH, ein Jurist und ein Natursachverständiger an (vgl. act. 371).