Dies umso weniger, als A._____ beziehungsweise sein Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Studienauftrags hatten (vgl. dazu Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 310; RRB Nr. 2020-000863 vom 12. August 2020 i.S. M.A. und M.M. Erw. 1.2). 8 von 30 6.2 Im Zusammenhang mit dem Studienauftrag rügen die Beschwerdeführenden weiter, der Gemeinderat habe unter Verweis auf diesen von der Einholung eines Fachgutachtens abgesehen (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 340).