Der Gemeinderat erfüllte damit die Anforderungen an eine selbstständige Prüfung des Baugesuchs in rechtsgenüglicher Weise. Dass im Rahmen dieser Prüfung gewisse Beurteilungen des Studienauftrags miteinbezogen wurden, kann ihm nach dem Gesagten nicht zu Vorwurf gereichen und es besteht unter diesem Aspekt kein Grund, weshalb ein Vorentscheidverfahren gemäss § 62 BauG angezeigt gewesen wäre (vgl. dagegen Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 342). Dies umso weniger, als A._____ beziehungsweise sein Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Studienauftrags hatten (vgl. dazu Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act.