Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der Gemeinderat dieser Pflicht nach. Wohl wird verschiedentlich auf den Studienauftrag und/oder auf dessen Ergebnisse verwiesen (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 308 ff.). Dies geschieht aber nie, ohne dass der Gemeinderat seine eigene Meinung äussert; von einem pauschalen Verweis auf den Studienauftrag oder einem nicht eigenständigen Entscheid des Gemeinderats kann jedenfalls keine Rede sein. Der Gemeinderat erfüllte damit die Anforderungen an eine selbstständige Prüfung des Baugesuchs in rechtsgenüglicher Weise.