Gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 ist der jeweilige Gemeinderat Baubewilligungsbehörde. Es geht somit nicht an, dass der Gemeinderat in einem Entscheid über ein Baugesuch beziehungsweise die dagegen erhobenen Einwendungen pauschal auf allfällige Fachgutachten oder Expertenmeinungen verweist, ohne selbst zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Es genügt indessen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik (vgl. BVURA.22.494 vom 6. Juni 2023 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der Gemeinderat dieser Pflicht nach.