Wie erwähnt, basiert das streitbetroffene Baugesuch auf einem Projekt, welches im Rahmen eines Studienauftrags ermittelt wurde. Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim angefochtenen kommunalen Entscheid handle es sich nicht um einen eigenständigen Entscheid des Gemeinderats, sondern dieser stütze sich vielmehr in unzulässiger Weise auf die Ergebnisse des Studienauftrags ab (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 341 f.).