Soweit die Beschwerdeführenden über die soeben behandelten Aspekte hinaus eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids monieren, werden die sich dabei stellenden Fragen nicht an dieser Stelle, sondern im Zusammenhang mit den entsprechenden materiellen Rügen behandelt. Nach dem Gesagten kann somit hier als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der den Beschwerdeführenden zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in verfahrensmässiger Hinsicht nicht verletzt wurde. 6. Bedeutung des Studienauftrags 6.1