Angesichts dessen, dass gemäss § 56 Abs. 1 BauV letztlich der Gemeinderat über die Einwendungen entscheidet, bestand für ihn keine weitergehende Pflicht, die Abteilung für Baubewilligungen BVU mit den weiteren, im Rahmen des Einwendungsverfahrens verfassten Schriftstücken zu bedienen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit auch unter diesem Titel zu verneinen. 5.4