Dieser Vorschrift kam der Gemeinderat nach. Mit der Zustellung der Einwendungen an die Abteilung für Baubewilligungen BVU am 11. Mai 2022 (vgl. Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. März 2023, act. 296) gab er dieser Gelegenheit, ihren Entscheid unter Berücksichtigung der Einwendungen zu fällen und damit implizit eine Stellungnahme zu diesen abzugeben. Angesichts dessen, dass gemäss § 56 Abs. 1 BauV letztlich der Gemeinderat über die Einwendungen entscheidet, bestand für ihn keine weitergehende Pflicht, die Abteilung für Baubewilligungen BVU mit den weiteren, im Rahmen des Einwendungsverfahrens verfassten Schriftstücken zu bedienen.