7 von 30 Gemäss § 56 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 entscheidet der Gemeinderat über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU ein.