Des Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, indem der Gemeinderat ihre im Einwendungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen dem BVU – anders, als die Einwendungen selbst – nicht zugestellt habe, seien ihre Vorbringen nicht vollständig gehört und vom BVU nicht in seinen Entscheid einbezogen worden (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 342).