Nachdem die Richtlinien aber unmittelbar nach ihrem Erlass online publiziert wurden (vgl. Stellungnahme des Gemeinderats vom 22. Januar 2024, act. 447), kann im Vorgehen des Gemeinderats indessen keine Verletzung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte gesehen werden. Es wäre den ortsansässigen Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich gewesen, die Richtlinien zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. 5.3.4