Doch auch betreffend die unterlassene Zustellung der Richtlinien nach deren Inkraftsetzung (und vor dem Entscheid über das Bauvorhaben) ist der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu folgen. Da das Fehlen der Richtlinien Thema der Einwendungen war, wäre es zwar naheliegend gewesen, diese den Einwendenden zuzustellen. Nachdem die Richtlinien aber unmittelbar nach ihrem Erlass online publiziert wurden (vgl. Stellungnahme des Gemeinderats vom 22. Januar 2024, act. 447), kann im Vorgehen des Gemeinderats indessen keine Verletzung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte gesehen werden.