Gemäss § 9 Abs. 8 BNO liegt die Zuständigkeit zum Erlass der fraglichen Richtlinien in der Kompetenz des Gemeinderats. Es ist nicht ersichtlich – und wird wohl letztlich auch von diesen nicht geltend gemacht – inwiefern den Beschwerdeführenden ein Anspruch zugestanden haben sollte, in dieses Verfahren einbezogen zu werden (vgl. Stellungnahmen des Gemeinderats und der Beschwerdegegnerschaft vom 14. August und 18. September 2023, act. 372 und 396). Doch auch betreffend die unterlassene Zustellung der Richtlinien nach deren Inkraftsetzung (und vor dem Entscheid über das Bauvorhaben) ist der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu folgen.