Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführenden rügten diese zum Teil in ihren Einwendungen, entgegen der Vorschrift von § 9 Abs. 8 BNO habe der Gemeinderat bis anhin keine Richtlinien für das Bauen in der Kernzone erlassen. In ihrer Beschwerde führen sie dazu weiter aus, der Gemeinderat habe die Richtlinien am [...], mithin knapp einen Monat vor Erteilung der Baubewilligung, in Kraft gesetzt. Da ihnen die Richtlinien nicht zugestellt worden seien, hätten sie sich dazu nicht äussern können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 343).