Der Vorwurf der Gehörsverletzung zielt demzufolge auch unter diesem Aspekt ins Leere. Unabhängig von dieser Beurteilung wird die Klärung des – von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang primär erhobenen (vgl. Gegenbemerkungen vom 12. Dezember 2023, act. 434) – Vorwurfs sein, dass sich die Bewilligungsbehörde bei ihrer Prüfung des Bauvorhabens zu stark vom Resultat des Studienauftrags habe leiten lassen (vgl. Erw. 6.1). 5.3.3