6 von 30 werden kann. Unerheblich ist an dieser Stelle, dass der Gemeinderat und die Abteilung Bau und Planung die Ausstandsregelung nur vermeintlich korrekt angewendet haben (vgl. Erw. 4.2). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass das Verfahren des zweistufigen Studienauftrags ohne ihren Einbezug stattgefunden habe (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 343).