312 und 310). Insbesondere, weil der anwaltlich vertretene Einwender die Motive der Baubewilligungsbehörde – nicht zuletzt auch angesichts der Gesamtsituation – für ein Absehen von der Einsetzung einer externen Bauverwaltung erkennen und den Entscheid auch sachgerecht anfechten konnte, ist dem Gemeinderat unter diesem Aspekt keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Hinzu kommt, dass es sich beim Gemeinderat um die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde handelt, so dass nach dem Gesagten von geringeren Anforderungen an die Begründungspflicht ausgegangen