Es trifft zu, dass sich im angefochtenen Entscheid keine ausdrückliche Begründung dafür findet, weshalb auf die Einsetzung einer externen Bauverwaltung verzichtet wurde. Allerdings ergibt sich implizit, dass der Gemeinderat davon ausging, diese Frage sei mit der Umsetzung der rechtskräftigen Entscheide über die Ausstandsbegehren und der Übergabe des Geschäfts an den stellvertretenden Leiter der Abteilung Bau und Planung obsolet (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 20. April 2023, act. 312 und 310).