Das kantonale Recht hat insbesondere den letztgenannten Anspruch auf Begründung ausdrücklich nochmals in § 26 VRPG geregelt. Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG ist die verfügende Behörde deshalb grundsätzlich verpflichtet, ihre Anordnungen schriftlich zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss dabei so abgefasst sein, dass sich die Rechtsuchenden ein Bild über dessen Tragweite machen und den Entscheid sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht schon dadurch verletzt, dass sich die entscheidende Instanz nicht mit allen Gesichtspunkten einlässlich auseinandersetzt.