Aus dem Anspruch auf Äusserung und Stellungnahme ergibt sich sodann grundsätzlich ein Recht der Betroffenen, sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern. Der Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren beinhaltet zudem das Akteneinsichtsrecht und daraus die Pflicht der Behörden, die Akten vollständig, geordnet und übersichtlich zu führen, sowie den Anspruch auf Eröffnung und Begründung des Entscheids (vgl. RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER; Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 318 ff.). Das kantonale Recht hat insbesondere den letztgenannten Anspruch auf Begründung ausdrücklich nochmals in § 26 VRPG geregelt.