Der gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beinhaltet als Teilgehalt das Recht der materiell betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung im Beweisverfahren. Aus dem Anspruch auf Äusserung und Stellungnahme ergibt sich sodann grundsätzlich ein Recht der Betroffenen, sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern.