5 von 30 lungnahmen der Einwendenden zugestellt worden. Schliesslich sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Aspekte des Ortsbildschutzes und der Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands mangelhaft begründet (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 342 f.). 5.2