Die Beschwerdeführenden machen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend: So habe der Gemeinderat weder den von A._____ gestellten Antrag auf Einsetzung einer externen Bauverwaltung zwecks Vorprüfung des Bauvorhabens behandelt noch seien sie in das Verfahren des zweistufigen Studienauftrags mit Präqualifikation einbezogen worden. Auch habe der Gemeinderat den Einwendenden die kurz vor seinem Entscheid über das Bauvorhaben erlassenen Richtlinien für das Bauen in der Kernzone nicht zugestellt. Des Weiteren seien dem BVU zwar die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen, nicht aber die weiteren Stel-