dies umso mehr, als sich das Verfahren bereits über mehrere Jahre erstreckt. Der Regierungsrat sieht deshalb von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ab und betrachtet den formellen Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt. Er ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 5. Rechtliches Gehör 5.1