Des Weiteren ist, nicht zuletzt angesichts seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Stellungnahmen, zu erwarten, dass der Gemeinderat im Fall einer Rückweisung einen im Ergebnis mit dem angefochtenen Entscheid identischen Beschluss fällen würde, so dass eine solche in der Tat einen blossen prozessualen Leerlauf darstellen würde und mit dem Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht vereinbar wäre; dies umso mehr, als sich das Verfahren bereits über mehrere Jahre erstreckt.