eine sogenannte Heilung zu und sieht im Interesse der Verfahrenseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021 Erw. 1.4.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).