Die Verletzung eines Verfahrensrechts wie der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz hat in der Regel, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde selbst, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Folge. Allerdings lässt die bundesgerichtliche Praxis eine sogenannte Heilung zu und sieht im Interesse der Verfahrenseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021 Erw.