_ war somit an einer Besprechung anwesend, an der das den Gemeinderat fachlich beratende Gremium einen Entscheid über einen Aspekt des Bauvorhabens traf. Unabhängig davon, ob er dabei eine aktive Rolle wahrnahm (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerschaft vom 24. Januar 2024, act. 457), verletzte er nach dem Gesagten mit dieser Teilnahme die ihm auferlegte Pflicht, bei der Vorbereitung des Entscheids über das Baugesuch nicht mitzuwirken. 4.2.3