Nicht ausser Acht gelassen werden kann aber, dass dabei betreffend den mit dem umstrittenen Bauprojekt einhergehenden Güterumschlag nicht bloss ein Berührungspunkt geschaffen, sondern vielmehr ein konkreter Beschluss (betriebliche statt bauliche Lösung) gefasst und festgehalten wurde, die Abteilung Bau und Planung werde diesen anlässlich der Beurteilung des Baugesuchs gegenüber dem Gemeinderat vertreten (vgl. Mail vom 11. November 2022, Beschwerdebeilage 5, act. 315). DF._____ war somit an einer Besprechung anwesend, an der das den Gemeinderat fachlich beratende Gremium einen Entscheid über einen Aspekt des Bauvorhabens traf.