Wie aufgezeigt, wurde am 20. Juli 2021 rechtskräftig entschieden, dass DF._____ aufgrund seiner Vorbefassung im streitbetroffenen Baubewilligungsverfahren in den Ausstand zu treten hat. Wenn die Beschwerdegegnerschaft geltend macht, eine Verletzung der Ausstandspflicht liege deshalb nicht vor, da DF._____ am angefochtenen Entscheid selbst nicht mitgewirkt habe, übersieht sie, dass eine festgestellte Ausstandspflicht nicht nur für die zur Diskussion stehende Entscheidung gilt, sondern auch hinsichtlich deren Vorbereitung;