Oder anders ausgedrückt: AE._____ und H._____ waren so zu verstehen, dass externe Experten zwar ein unabhängiges Gutachten abgeben, nicht aber als entscheidende Instanz amten sollten. Nachdem somit feststeht, dass der Gemeinderat das Begehren von AE._____ und H._____ um ein unabhängiges Fachgremium korrekterweise nicht als Ausstandsbegehren betreffend die Beschlussfassung behandelte, versteht sich auch von selbst, dass deren diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde beziehungsweise dass auch kein Zwischenentscheid über einen allfälligen Ausstand zu fällen war (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2023, act. 343).