Der Regierungsrat teilt diese Auffassung. Auch wenn man berücksichtigt, dass AE._____ und H._____ juristische Laien sind (und im Rahmen des Einwendungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten waren), musste ihnen der Unterschied zwischen "Begutachtung" und "Entscheid" bewusst sein. Der Gemeinderat durfte somit davon ausgehen, dass AE._____ und H._____ zwecks objektiver Begutachtung des Bauprojekts den Beizug eines bis anhin nicht mit der Angelegenheit befassten Fachgremiums wünschten, dass sie aber betreffend den eigentlichen Entscheid kein Ausstandsbegehren stellten. Oder anders ausgedrückt: