Schliesslich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten wird, leben doch diese in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Bauparzellen und sind vom Bauvorhaben betroffen beziehungsweise haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG; vgl. auch Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft zu den Einwendungen vom 24. Juni 2021, kommunale Akten). 4. Befangenheit/Ausstand 4.1 4.1.1