Nachdem auch eine Verwechslung der Parteien im Sinne von § 13 Abs. 2 VRPG ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BGE 136 III 545 E. 3.4.1), besteht demzufolge keine Veranlassung, aufgrund einer allenfalls falschen Parteibezeichnung nicht auf die Beschwerde einzutreten beziehungsweise diese abzuweisen. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass der Vorhalt der Beschwerdegegnerschaft auch insofern widersprüchlich erscheint, als sie selbst im vorinstanzlichen Verfahren als Konsortium J._____ auftrat und als solches um die umstrittene Baubewilligung ersuchte. 2 von 30 3.2