Unabhängig davon, ob die Frage der Passivlegitimation unter formellen oder materiellen Aspekten zu behandeln und ob der Begriff der Sachlegitimation vorliegend einschlägig ist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Februar 2024, act. 469), kann der Beschwerdegegnerschaft nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass dem Konsortium J._____ als einfacher Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt und das Konsortium demzufolge auch nicht parteifähig ist. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Beschwerde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht gegen bestimmte Personen, sondern gegen einen vorinstanzlichen Entscheid richtet (vgl. § 41 Abs. 1 VRPG).