Da die Beschwerde somit gegen eine nicht prozessfähige einfache Gesellschaft erhoben worden sei, sei darauf nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. September 2023, act. 399 f.). Unter Berücksichtigung der Gegenbemerkungen der Beschwerdeführenden modifiziert die Beschwerdegegnerschaft ihre Argumentation in der Duplik vom 24. Januar 2024 und hält fest, die Thematik sei eine Frage des materiellen Rechts, so dass die Beschwerde wegen mangelnder Sachlegitimation abzuweisen sei.