Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 162.–, insgesamt Fr. 1'662.–, werden zu ¾, das heisst mit Fr. 1'246.50, dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Die restlichen ¼ gehen zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer somit Fr. 253.50 aus der Staatskasse zurückerstattet.