Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (keine behördliche Verhandlung), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 in Verbindung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Fall erstattete der Anwalt des Beschwerdeführers eine zusätzliche Rechtsschrift, weswegen ein Zuschlag von 5 % vorgenommen wird (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 3'100.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin inbegriffen (§ 8c AnwT). Hiervon hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer wegen der begangenen Gehörsverletzung einen Viertel, das heisst Fr. 775.–, zu ersetzen. Beschluss 1.