6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 2'900.– bis Fr. 5'800.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 3'625.–. Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (keine behördliche Verhandlung), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 in Verbindung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT).