Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ist gestützt auf Ziff. 1 des Anhangs der BFSV bei einer Ausbildungszeit von vier Jahren (davon zwei Jahre in Vollzeit und zwei Jahre in Teilzeit) von einem Gesamtstreitwert von Fr. 47'600.– auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.