Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die von der Sektion Schulische Bildung BKS begangene Gehörsverletzung hat zur Folge, dass die Staatskasse dem vom Verfahrensfehler betroffenen Beschwerdeführer einen Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen hat. Die restlichen Parteikosten sind nach dem materiellen Ausgang zu verlegen. In dieser Hinsicht unterliegt der Beschwerdeführer, somit hat er die restlichen drei Viertel seiner Parteikosten selbst zu tragen.